Immer wieder wird die Frage gestellt, zu welcher Zeit man Hecken im Garten schneiden darf. Hecken im Garten dürfen geschnitten werden, aber der Artenschutz ist dabei immer zu beachten. Einfach formuliert: Wenn in den Hecken Vögel brüten, sich Nistplätze suchen oder durch Pflegemaßnahmen gestört werden, sind keine Schnittmaßnahmen möglich. Schonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken zur Beseitigung des Zuwachses sind ganzjährig zulässig. Damit ist der „normale“ Heckenformschnitt gemeint. Die Entfernung von Hecken und Gebüschen oder umfangreichere Pflegemaßnahmen, wie z.B. ein starker Rückschnitt, sind auch im Hausgarten nur vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Dies gilt sogar für die allbekannte Thujenhecke, die als lebender Zaun einzustufen ist.
. Allerdings, wie so oft, keine Regel ohne Ausnahme: Es darf auch in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar nicht jede Hecke im Hausgarten einfach entfernt werden, denn vielfach sind Hecken in Bebauungsplänen oder den Freiflächengestaltungs-plänen zum Hausbau als Bestand festgesetzt. Hecken zur freien Landschaft sind i.d.R. eine Ortsrandeingrünung oder Bestandteil der freien Landschaft. Auch mitten in der Ortschaft gibt es Konstellationen, wo natürliche Hecken und Gebüsche den gleichen Schutz nach dem Naturschutzrecht genießen wie die Hecken in der Natur und deshalb nicht entfernt oder „totgeschnitten“ werden dürfen.
Der Schlüssel zu einer fachgerechten Heckenpflege liegt im richtigen Maß. Bei natürlichen Hecken und ggf. bei freiwach-senden Zierstrauchhecken, können immer wieder einzelne Sträucher auf den Boden zurück geschnitten werden – der Fachmann spricht dann von „auf dem Stock setzen“. Achtung, dies verträgt nicht jeder Strauch. Als Faustzahl können nach naturschutzfachlichen Grundsätzen bis zu 20% einer Hecke auf Stock gesetzt werden. Wenn eine natürliche Hecke verjüngt werden soll, entspricht dies einer regelmäßigen Pflege über mehrere Jahre. Wer in seiner Hecke keine Lücken haben will oder eine schöne freiwachsende Zierstrauchhecke hat, sollte immer nur die ältesten Triebe am Boden entfernen. Der Strauch bleibt damit in seiner Form erhalten. So fehlt es den heimischen Vögeln nie an Nistgelegenheiten und die Hecken können weiter-hin als Nahrungsquelle dienen.
Zu beachten ist, dass auch Bäume zu einer natürlichen Hecke gehören und diese Bäume in der Hecke den gleichen Schutz wie die Hecke selbst haben. Bäume können nicht auf den Stock zurückgesetzt werden, denn das entspricht einer Fällung! Auch eine Kappung stellt eine unsachgemäße Pflege dar, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz unzulässig ist. Im Zuge dieses Tipps möchte ich auf den allgemeinen Grundsatz verweisen, dass Hecken, Feldgehölze und Gebüsche in der freien Natur generell einem Schutz nach dem Gesetz unterliegen. Hier spielt es keine Rolle ob eine Biotopkartierung vorliegt oder nicht. Entfernungen, Rodungen sowie unsachgemäße Pflegemaßnahmen sind grundsätzlich unzulässig.
Oft haben die Menschen auch einfach nur Angst vor großen Bäumen. Eine Beschau durch einen sachkundigen Baumpfleger kann viele Fragen klären. Ausnahmen sind möglich, vor allem wenn bei Bäumen verkehrssicherungstechnische Belange betroffen sind und eine Gefahr für Leib und Leben besteht. Meist lässt sich die Verkehrssicherheit durch eine fachgerechte Baum- und Kronenpflege wieder herstellen, so dass eine Fällung ist nicht notwendig ist. Vielfach lassen sich durch das Ergebnis der Beschau, die notwendigen Arbeiten sogar in die für unsere heimische Tierwelt unkritische Zeit verschieben. Abschließend noch ein wichtiger Tipp: Nutzen Sie die Zeit so, dass eine Pflege keine Hauruckaktion ist. Dann ist es leichter die Arbeiten an einen fachkundigen Betrieb zu übergeben. Eine unsachgemäße Kronenpflege verursacht erfahrungsgemäß hohe Folgekosten, die vermieden werden können. Gerne können Sie sich bei Fragen zur Hecken- und Baumpflege an die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Pfaffenhofen wenden.